Informationen zur Senkung der Umsatzsteuer

Vorsicht vor Gefälligkeitsrechnungen

Titelbild zum News-Artikel  Vorsicht vor Gefälligkeitsrechnungen

04.01.2021

Bun­des­tag und Bun­des­rat hatten am 29.06.2020 das Co­ro­na-Kon­junk­tur­pa­ket im zweiten Corona-Steuerhilfegesetz in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/20332) beschlossen. Die darin festgelegte Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 auf 16 % und von 7 auf 5 % galt befristet für sechs Monate in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020.

Die Mehrwertsteuersenkung sollte die Wirtschaft ankurbeln, stellte Innungsfachbetriebe im SHK-Handwerk aber vor bürokratische Probleme.

BVB und ZDH haben dafür Merkblätter erstellt, welche die wichtigsten Informationen und Merkhilfen rund um die Steueranpassung beinhalten.

Tipp:
Vereinbaren Sie mit Privatkunden nur dann Teilleistungen, wenn die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Sonst zahlt Ihre Firma bei einer späteren Prüfung durch das Finanzamt die Umsatzsteuer nach, die Ihr Kunde eingespart hat. Nach der letzten Mehrwertsteuererhöhung haben die Prüfer der Finanzämter gezielt Ausschau nach Gefälligkeitsrechnungen gehalten und Rechnungen, bei denen Teilleistungen mit einem niedrigeren Umsatzsteuersatz abgerechnet werden, obwohl die Voraussetzungen für Teilleistungen gar nicht erfüllt waren, nachträglich versteuert.

Auf Seite 5 des nachstehenden BVB-Merkblattes finden Sie z.B. eine Mustervereinbarung über die Abrechnung von Teilleistungen. Das ZDH-Merkblatt vom 11.11.2020 beschreibt auf Seite 4 eine Muster-Schlussrechnung mit Verrechnung von Anzahlungen und eine Muster-USt-Voranmeldung. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.06.2020 enthält weitere steuerliche Klarstellungen.

Bitte beachten Sie:      
Materialvorablieferung ist z.B. kein wirtschaftlich abgrenzbarer Teil einer Werkleistung und somit keine Teilleistung. Echte Teilleistungen müssen folgende Forderungen erfüllen:

  • wirtschaftlich abgrenzbarer Teil einer Werkleistung mit Einzelfunktionalität +
  • schriftliche Teilleistungsvereinbarung bis zum Abnahmedatum +
  • schriftliches Teilabnahmeprotokoll (ggf. mit Mängelliste) bis einschließlich 31.12.2020 +
  • gesonderte Abrechnung des Teilentgeltes.

Wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer Werkleistung hat das BMF 2009 in nachstehendem Schreiben erläutert.